Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
Für Kinder kann nach dem Bundeselterngeldgesetz Elterngeld beantragt werden. Der Leitgedanke des Gesetzes ist folgender: Wird die Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Kinderbetreuung eingeschränkt, soll der finanzielle Verlust ausgeglichen werden. Daneben soll durch die so genannten Partnermonate ein Anreiz geschaffen werden, dass sich beide Elternteile vermehrt um das Kind kümmern. Die Partnermonate werden nur gewährleistet, wenn beide Elternteile mindestens zwei Monate zu Gunsten der Kinderbetreuung Elternzeit nehmen und währenddessen durchschnittlich mind. 24 und max. 32 Stunden/Woche arbeiten.
Elterngeld kann beantragen:
- wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt
- dieses Kind selbst betreut und erzieht
- nicht mehr als 32 Std. in der Woche arbeitet
- wer als Paar max. 300.000 €, alleinerziehend max. 250.000 € im Jahr verdient.
Ausländische MitbürgerInnen müssen einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzen, um Elterngeld beantragen zu können:
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt 65 bis 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielten monatlichen Nettoeinkommens von dem Elternteil, der die Versorgung des Kindes übernimmt:
- mindestens 300 €
- höchstens 1.800 €.
Auch wer vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatte, hat einen Anspruch auf Elterngeld, z.B. Schüler*innen, Studierende, Hausfrauen und -männer, Bürgergeld-Empfangende.
Geringverdiener
Bei einem Einkommen unter 1.000 € wird der Prozentsatz von 67 % aufgehoben. Geringverdiener erhalten in 2 €- Schritten 0,1 % mehr Elterngeld. Bei 998 € Einkommen werden nicht 67 % angesetzt, sondern 67,1 %. Bei einem Einkommen von z.B. 340 € ist der Prozentsatz von 100 % erreicht, d.h. das Elterngeld beträgt 340 €.
Bezugsdauer
Einem Paar stehen 14 Monate Basis-Elterngeld ab der Geburt des Kindes zur Verfügung. Ein Elternteil allein kann max. 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. In den verbleibenden zwei Monaten muss sich der andere Elternteil um die Kindererziehung kümmern, um die vollen 14 Monate zu bekommen.
Es ist auch möglich, dass beide Partner gleichzeitig Elterngeld beziehen. Die Bezugsdauer verringert sich dann entsprechend.
Eltern von Kindern, die mind. 6 Wochen zu früh geboren wurden, können zusätzliche Monate Elterngeld beanspruchen.
Bei Inanspruchnahme von ElterngeldPlus kann sich der Bezugszeitraum verlängern. Wenn Sie ElterngeldPlus beantragen, erhalten Sie das hälftige Elterngeld über doppelt so viele Monate. Voraussetzung dafür, dass das ElterngeldPlus 50% des regulären Elterngeldes beträgt, ist, dass Sie nach der Geburt des Kindes kein Einkommen haben. Dieses würde andernfalls anteilig angerechnet.
Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beanspruchen, wenn sie mit dem Kind alleine in der Wohnung leben.
Der Bezugszeitraum kann auf max. 46 Monate ausgedehnt werden (ElterngeldPlus-Monate, weitere Infos erteilt die Elterngeldstelle).
Noch eine Ausnahme:
14 Monate Elterngeld können auch Elternteile beantragen,
- für deren Partner die Übernahme der Elternzeit objektiv unmöglich ist
- oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohls dagegenspricht.
Das Elterngeld wird in Münster beimAmt für Kinder, Jugendliche und Familien beantragt.
Elternzeit
Als Arbeitnehmer/-in haben Sie einen Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit, wenn Sie mit dem Kind im selben Haushalt wohnen und es überwiegend selbst betreuen und erziehen. Während der Elternzeit kann in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes Elterngeld/ElterngeldPlus bezogen werden.
Zeitraum
Jeder Elternteil kann bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen, wobei sie von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden kann oder diese sich abwechseln können.
Sie beginnt frühestens ab der Geburt des Kindes und kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Bis zu zwei Jahre der Elternzeit können mit Zustimmung des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Bei kurzer Geburtenfolge kann eine solche Übertragung den Gesamtzeitraum der Elternzeit verlängern.
Beantragung und Kündigungsschutz
Beginn und Dauer der Elternzeit müssen spätestens 7 Wochen vorher schriftlich dem / der ArbeitgeberIn mitgeteilt werden. (Ab dem 3. Geburtstag: spätestens 13 Wochen vorher). Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den / die Arbeitnehmer/-in, frühestens jedoch 8 Wochen (oder 14 ab dem 3. Geburtstag) vor deren Beginn, und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Zulässige wöchentliche Arbeitszeit
Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt bis zu 32 Wochenstunden für jeden Elternteil.
Rechtsansprüche
Angestellte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit und einen Anspruch, zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Eine Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung wird während der Elternzeit aufrechterhalten, ohne dass vom Elterngeld Beiträge zu zahlen sind.
Hinweis: Die c.u.b.a-Arbeitslosenberatung informiert und berät zu Chancen und Risiken der Elternzeit im Zusammenhang mit Erwerbslosigkeit und Wiedereinstieg.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre zum Thema Elterngeld und Elternzeit herausgegeben.
Sie kann kostenfrei telefonisch bestellt werden in der Elterngeldstelle Münster oder online unter BMFSFJ - Elterngeld und Elternzeit.
Kontakt
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Hafenstr. 30
48153 Münster
Tel. 0251-4922891
Internet: www.muenster.de/stadt/jugendamt
Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 8:00 - 12.00 Uhr
Do. 14:30 - 18:00 Uhr