Wohnen
Für Haushalte mit geringem Einkommen lohnt es sich häufig, Wohngeld zu beantragen. Dieses wird entweder als Mietzuschuss für Mieter oder für EigentümerInnen eines selbst bewohnten Eigenheims/Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt.
Zum Januar 2023 gibt es eine deutliche Erhöhung des Wohngeldes, die Bundesregierung hat „die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands“ umgesetzt, es wird höheres Wohngeld für mehr Berechtigte bewilligt werden. Es heißt dann „Wohngeld plus“. Das bedeutet, dass es für Menschen mit geringem Einkommen, die bisher kein Wohngeld erhalten haben, auf jeden Fall sinnvoll sein kann, mithilfe des Wohngeldrechners ihren Anspruch zu überprüfen und ggfs. einen Antrag zu stellen.
Aufgrund des erwarteten Anstiegs von Anträgen muss vorerst mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Ob Sie wohngeldberechtigt sind oder nicht, hängt von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung ab. Die Höchstbeträge der zuschussfähigen Miete/Belastung richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau (Münster ist der Mietenstufe 5 zugeordnet). Bedarfsgemeinschaften, die Bürgergeld oder andere Transferleistungen beziehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wenn die Eltern getrennt lebend oder geschieden sind, aber das Sorgerecht teilen und das Kind sich annähernd zu gleichen Teilen (Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln) abwechselnd und regelmäßig bei beiden Elternteilen aufhält, zählt das Kind bei beiden Haushalten als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung. Betreuen Eltern mindestens zwei Kinder nicht zu annähernd gleichen Teilen, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied.
Wohngeld wird frühestens ab dem Antragsmonat bewilligt. Wegen der langen Bearbeitungszeiten sollten Folge- oder Änderungsanträge möglichst schon sechs bis acht Wochen vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Anträge sind an das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen.
Wenn Sie wohnungssuchend sind und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie für sich und Ihr/e Kind/er beim Amt für Wohnungswesen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen, der Sie berechtigt, in eine kostengünstige Sozialwohnung einzuziehen. Auch Wohngemeinschaften mit geringen Einkünften sind für Sozialwohnungen wohnberechtigt.
Gleichzeitig können Sie sich auf die Warteliste für die Vermittlung einer Sozialwohnung setzen lassen. Außerdem können Sie im Amt für Wohnungswesen eine Liste der örtlichen Wohnungsgesellschaften erhalten, bei denen Sie sich ebenfalls als wohnungssuchend eintragen können.
Weitere Informationen zum Thema Wohnen sind in Münster im Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung erhältlich.
Kontakt
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Bahnhofstraße 8 - 10
48143 Münster
Internet: www.stadt-muenster.de/wohnungsamt/wohngeld.html
E-Mail Wohngeld:
E-Mail WBS:
Telefon Wohngeld: 0251/4926418
Telefon WBS: 0251/4926485
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