Eingabehilfen öffnen

Zum Hauptinhalt springen

Krankenversicherung

Kuschelzeit Mutter und Tochert auf dem Sofa. © rawpixel.com© rawpixel.comWenn Sie sich scheiden lassen und bisher bei Ihrer/m Ehepartner*in mitversichert waren, kommt die Krankenversicherung des Ehepartners noch für die Kosten der Kinder auf. Der Krankenversicherungsschutz für Sie setzt sich am Folgetag als freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fort, es sei denn, Sie erklären innerhalb einer bestimmten Frist Ihren Austritt und weisen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach.

Wenn Sie stattdessen in eine private Krankenversicherung neu eintreten, müssen Sie mit einer so genannten Wartezeit und höheren Beitragszahlungen rechnen.

Schwierigkeiten können entstehen, wenn Ihr/e Ehepartner/in als Beamter/Beamtin Beihilfe berechtigt und nur zu einem gewissen Prozentsatz privat versichert war. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gegen den Bund oder das Land, so dass Sie sich nach der Scheidung privat zu 100 Prozent (sehr teuer!) versichern müssen. Sie können diesem Problem dadurch entgehen, dass Sie versuchen, direkt nach der Trennung oder bereits davor für mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit (kein "Minijob"!) auszuüben. Dann können Sie sich selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der an die Krankenkasse zu leistende Beitrag richtet sich bei freiwillig Versicherten nach den Gesamteinkünften (inklusive Unterhaltszahlungen etc.), bei Pflichtversicherten nur nach dem Erwerbseinkommen.

Durch die eigene Krankenversicherung entstehen - ob privat oder gesetzlich - deutliche Mehrkosten. Diese können Sie, falls Sie Ehegattenunterhalt beziehen, von Ihrem geschiedenen Ehegatten zusätzlich beanspruchen (Krankenvorsorgeunterhalt).

Bei Arbeitslosengeld II-Bezug werden die Kosten für die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen, sofern Sie nicht (mehr) im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sind.

Wenn Sie Kosten (z.B. für Medikamentenzuzahlungen) belegen können, die über eine Belastungsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken: 1 %) der jährlichen Familienbruttoeinnahmen hinausgehen, werden diese erstattet bzw. können Sie eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze werden Freibeträge für jedes Familienmitglied berücksichtigt. Kindergeld und Erziehungsgeld werden nicht zu den Einnahmen gezählt.

Arztbesuche und Verordnungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind weiterhin zuzahlungsfrei, Fahrtkosten allerdings nicht.

Bei Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich an Ihre  Krankenversicherung oder z.B. hierhin wenden:

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit

Tel. 030–340606601

Mo - Do von 8.00 – 18.00 Uhr
Fr von 8.00 – 12.00 Uhr.